Kann ein Kreditkunde keine ausreichenden Sicherheiten bieten, verlangen Banken oft nach einem Bürgen. Als Bürge geht man allerdings ein hohes Risiko ein: Kann der Hauptschuldner nicht zahlen, haftet man in voller Höhe für dessen Schulden. Das kann im schlimmsten Fall den finanziellen Ruin bedeuten.
Als Bürge verpflichtet man sich gegenüber dem Gläubiger des eigentlichen Schuldners, bei Zahlungsausfall finanziell einzuspringen. Bevor man eine Bürgschaftserklärung unterschreibt, sollte man allerdings genau auf das Kleingedruckte achten. die Vereinbarung sollte lediglich eine so genannte Ausfallbürgschaft vorsehen. In diesem Fall darf die Bank den Bürgen erst zur Kasse bitten, wenn sie alle rechtlichen Möglichkeiten gegen den eigentlichen Schuldner ausgeschöpft hat, etwa durch Zwangsvollstreckung. Nach Möglichkeit zu vermeiden ist eine so genannte selbstschuldnerische Bürgschaft, denn die Bank könnte dann sofort auf den Bürgen zurückgreifen, wenn der Kreditnehmer in Zahlungsschwierigkeiten gerät – ohne prüfen zu müssen, wie viel er vielleicht doch noch zahlen kann. Wichtig: Die Hauptschuld, für die man als Bürge haftet, sollte eindeutig im Vertrag bezeichnet sein. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Haftung auch für künftige Forderungen gelten soll. In manchen Bürgschaftsvordrucken findet sich der Passus, dass der Bürge pauschal und für alle bestehenden und künftigen Ansprüche der Bank gegen den dem Schuldner haftet. Eine solche Klausel ist allerdings rechtswidrig, denn als Bürge haftet man grundsätzlich nur für die Darlehensschuld, für die man tatsächlich gebürgt hat.
Achtung: Eine vorzeitige Kündigung des Bürgschaftsvertrags durch den Bürgen selbst ist nur in den seltensten Fällen und aus wichtigem Grund möglich, zum Beispiel wenn sich die finanzielle Situation des Hauptschuldners wesentlich verschlechtert hat. Auch in diesem Fall ist man als Bürge aber für die bis dahin aufgelaufenen Schulden voll verantwortlich.