Schäden durch Herbststürme: Diese Versicherungen springen ein  

Im Herbst frischt der Wind kräftig auf und häufig kommt es zu Sturmschäden an Gebäuden, Autos und anderen Gegenständen. Welche Versicherung springt im Ernstfall ein, was wird ersetzt und wie verhalten Sie sich als Betroffener richtig?

Für Sturmschäden an Immobilien durch abgedeckte Dächer, abgerissene Fassadenteile oder umgestürzte Bäume kommt der Gebäudeversicherer auf – allerdings erst ab Windstärke acht, das entspricht einer Windgeschwindigkeit von 63 Stundenkilometern. Wie hoch die Windstärke zum Schadenzeitpunkt war, fragen die Versicherer bei den Wetterdiensten ab. Die Gebäudeversicherung zahlt auch Folgeschäden, wenn beispielsweise Regenwasser durch das beschädigte Dach eindringt und Innenanstriche, Tapeten oder Bodenbeläge beschädigt. Sturm- und Unwetterschäden an beweglichen Sachen wie Möbeln, Elektrogeräten oder Kleidung übernimmt die Hausratversicherung. Sturmschäden am eigenen Auto sind durch die Teilkaskoversicherung gedeckt, ebenfalls aber erst ab Windstärke acht. Nur wer einen Vollkaskoschutz besitzt, kann Sturmschäden an seinem Wagen schon bei niedrigeren Windstärken geltend machen. Fällt ein morscher Baum von einem Privatgrundstück auf ein abgestelltes Auto, muss der Grundstückseigentümer den Schaden zahlen, denn er hat seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. War der Baum dagegen gesund und gab keinen Anlass zu Sicherungsmaßnahmen, ist der Baumbesitzer nicht haftbar und der Autobesitzer muss sich an seine eigene Kfz-Kaskoversicherung wenden.

Sturmschäden am besten mit Fotos dokumentieren und zeitnah zusammen mit der Schadenmeldung an den Versicherer senden. Beschädigte oder zerstörte Gegenstände nicht voreilig entsorgen, damit der Versicherer die Chance zur Begutachtung hat. Größere Reparaturen sollte man erst nach Abstimmung mit dem Versicherer in Auftrag geben. Das gilt natürlich nicht für sofort nötige Rettungsmaßnahmen, zum Beispiel für das vorläufige Abdichten eines abgedeckten Hausdachs gegen eindringendes Wasser. Solche Notmaßnahmen müssen Sie im Rahmen Ihrer Schadenminderungspflicht umgehend selbst veranlassen, damit der Schaden nicht noch größer wird.

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