Einbruchschäden am Gebäude? Schützen Sie sich vor den Kosten

Einbruchschäden an Fenstern und Türen können teuer werden – oft ist der Gebäudeschaden sogar höher als der Wert des erbeuteten Diebesguts. Wichtig: Die Gebäudeversicherung deckt Einbruchschäden nicht automatisch ab. Worauf man achtgeben sollte, um im Ernstfall nicht auf den Kosten sitzenzubleiben.

Obwohl Türen und Fenster zu den festen Bestandteilen des Gebäudes zählen, kommt nicht jede Gebäudeversicherung für Schäden durch gewaltsames Eindringen in Haus oder Wohnung auf. Basis-Tarife schützen zwar gegen Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm und Hagel sowie bei Leitungswasserschäden. Beschädigungen durch Einbrüche oder Einbruchsversuche sind oft nur unzureichend oder gar nicht abgedeckt, hier lohnt ein genauer Blick in die Vertragsbedingungen. Viele Gebäudeversicherer bieten gegen geringen Aufpreis aber eine Deckung für „Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte” an. In diesem Fall werden auch Einbruchschäden ersetzt, in der Regel lässt sich die Gebäudeversicherung entsprechend ergänzen. Auf der sicheren Seite ist man bei Einbruchschäden mit einer Hausratversicherung, denn der Hausratversicherer zahlt Schäden am Gebäude ohne Wenn und Aber, wenn sich Einbrecher gewaltsam Zutritt verschaffen. Auch Vandalismus ist hausratversichert, denn nicht selten richten Einbrecher mutwillig Schäden an der Wohnungseinrichtung an. Wichtig: Die Versicherungssumme sollte sowohl in der Gebäudeversicherung wie auch in der Hausratversicherung ausreichend hoch sein, andernfalls erstattet der Versicherer Schäden unter Umständen nur anteilig.

Eine besondere Regel greift bei Einbruchschäden an Mietshäusern. Die Gebäudeversicherung des Hauseigentümers zahlt Einbruchsschäden an einer einzelnen Wohnung grundsätzlich nur dann, wenn der Mieter keine Hausratversicherung besitzt. Vermieter sollten daher eine Gebäudeversicherung mit Deckungsschutz für Einbruchschäden haben, denn nicht jeder Mieter ist hausratversichert. Praxis-Tipp: Als Vermieter können Sie die Gebäudeversicherung in der Betriebskostenabrechnung auf Ihre Mieter umlegen, sofern dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist.

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